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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46;Rechtssatz
Der Fremdenbehörde ist es bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht verwehrt, ein Urteil - auch wenn aus dem angefochtenen Bescheid nicht mit der notwendigen Deutlichkeit hervorgeht, ob dieses in Rechtskraft erwachsen ist, sodass es insoweit bindende Wirkung entfaltet (Hinweis E 13. Juni 2006, 2006/18/0157) - in ihre beweiswürdigenden Erwägungen miteinzubeziehen, kommt doch gemäß § 46 AVG als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Schlagworte
Grundsatz der UnbeschränktheitBeweismittel GerichtsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006180253.X01Im RIS seit
06.10.2006Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009