RS Vwgh 2006/9/13 2006/12/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
72/01 Hochschulorganisation

Norm

BDG 1979 §162 Abs2 idF 2001/I/087;
BDG 1979 §3 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs3;
BDG 1979 §65 Abs2;
BDG 1979 §67 Abs1;
B-VG Art132;
UOG 1993 §23;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Abweichende Rechtsprechung eines anderen Tribunal:z.B. E VfGH 11.12.1998 VfSlg 15365/1998;

Rechtssatz

Selbst unter der Annahme, dass es im Gegenstande um die Ernennung des Beschwerdeführers in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Universitätsprofessor geht (und ein Anwendungsfall des § 162 Abs. 2 BDG 1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 87/2001 vorläge) - die Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses wäre von vornherein keine durch Bescheid zu erledigende Verwaltungssache -, kommt dem Beschwerdeführer nach den für die Ernennung von Universitätsprofessoren an einer Universität nach dem UOG 1993 oder dem BDG 1979 geltenden Bestimmungen weder ein Anspruch auf Ernennung auf eine solche Planstelle, noch Parteistellung in diesem Verfahren zu (vgl. hiezu die hg. Beschlüsse vom 24. März 2004, Zl. 2003/12/0143 und vom 7. September 2004, Zl. 2004/12/0057; eine vom Verfassungsgerichtshof überbundene Parteistellung, wie sie dem hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2003, Zl. 2002/12/0285 zu Grunde lag, wird hier nicht behauptet). Im Übrigen wäre eine Säumnisbeschwerde selbst bei Bejahung der Parteistellung eines Bewerbers in einem Ernennungsverfahren, welches nur durch Erlassung eines Intimationsbescheides betreffend eine durch Entschließung des Bundespräsidenten vorzunehmende Ernennung abgeschlossen werden könnte, aus den im hg. Beschluss vom 19. November 2002, Zl. 2000/12/0278, dargelegten Gründen unzulässig.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120140.X01

Im RIS seit

21.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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