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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §162 Abs2 idF 2001/I/087;Beachte
Abweichende Rechtsprechung eines anderen Tribunal:z.B. E VfGH 11.12.1998 VfSlg 15365/1998;Rechtssatz
Selbst unter der Annahme, dass es im Gegenstande um die Ernennung des Beschwerdeführers in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Universitätsprofessor geht (und ein Anwendungsfall des § 162 Abs. 2 BDG 1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 87/2001 vorläge) - die Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses wäre von vornherein keine durch Bescheid zu erledigende Verwaltungssache -, kommt dem Beschwerdeführer nach den für die Ernennung von Universitätsprofessoren an einer Universität nach dem UOG 1993 oder dem BDG 1979 geltenden Bestimmungen weder ein Anspruch auf Ernennung auf eine solche Planstelle, noch Parteistellung in diesem Verfahren zu (vgl. hiezu die hg. Beschlüsse vom 24. März 2004, Zl. 2003/12/0143 und vom 7. September 2004, Zl. 2004/12/0057; eine vom Verfassungsgerichtshof überbundene Parteistellung, wie sie dem hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2003, Zl. 2002/12/0285 zu Grunde lag, wird hier nicht behauptet). Im Übrigen wäre eine Säumnisbeschwerde selbst bei Bejahung der Parteistellung eines Bewerbers in einem Ernennungsverfahren, welches nur durch Erlassung eines Intimationsbescheides betreffend eine durch Entschließung des Bundespräsidenten vorzunehmende Ernennung abgeschlossen werden könnte, aus den im hg. Beschluss vom 19. November 2002, Zl. 2000/12/0278, dargelegten Gründen unzulässig.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120140.X01Im RIS seit
21.11.2006Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009