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L24007 Gemeindebedienstete TirolNorm
RGV Tir 1996 §16 Abs1;Rechtssatz
Schon aus der im ersten Satz des § 16 Abs. 1 Tir RGV 1996 erfolgten Anordnung, wonach die Geltendmachung des Anspruches auf Reisekostenvergütung mit einer Reiserechnung zu erfolgen habe, ist erkennbar, dass damit nicht bloß eine Geltendmachung des Anspruches auf Reisekostenvergütung dem Grunde nach, sondern - wie sich aus dem Erfordernis der Inrechnungstellung ergibt - auch eine solche der Höhe nach gemeint ist. Vor dem Hintergrund der so zu verstehenden Anordnung des ersten Satzes des § 16 Abs. 1 Tir RGV 1996 ist auch dessen zweiter Satz zu verstehen: Der Anspruch erlischt demnach jedenfalls insoweit, als er nicht in einer fristgerecht vorgelegten Reiserechnung (erkennbar) auch der Höhe nach geltend gemacht wurde. Dies mag die Korrektur offenkundiger Irrtümer bzw. offenkundiger Rechenfehler bei Legung der Reiserechnung zu Gunsten des Beamten nicht ausschließen; anderes gilt aber für den hier vorliegenden Fall, in dem sich der Beamte auf Grund einer bewussten Entscheidung dazu entschlossen hat, den ihm zustehenden Anspruch auf Reisekostenvergütung nicht in voller Höhe in Rechnung zu stellen. Für den Eintritt der Rechtsfolge des § 16 Abs. 1 zweiter Satz Tir RGV 1996 ist es auch ohne Belang, ob dem Dienstgeber die Unrichtigkeit der verrechneten Beträge bekannt war. [Hier: Ein (offenkundiger) Irrtum oder Rechenfehler des Beamten bei Legung der Reiserechnung ist nach dem Beschwerdevorbringen jedenfalls auszuschließen.]
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120011.X01Im RIS seit
01.11.2006