RS Vwgh 2006/9/13 2006/12/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2006
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Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

RGV Tir 1996 §16 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Schon aus der im ersten Satz des § 16 Abs. 1 Tir RGV 1996 erfolgten Anordnung, wonach die Geltendmachung des Anspruches auf Reisekostenvergütung mit einer Reiserechnung zu erfolgen habe, ist erkennbar, dass damit nicht bloß eine Geltendmachung des Anspruches auf Reisekostenvergütung dem Grunde nach, sondern - wie sich aus dem Erfordernis der Inrechnungstellung ergibt - auch eine solche der Höhe nach gemeint ist. Vor dem Hintergrund der so zu verstehenden Anordnung des ersten Satzes des § 16 Abs. 1 Tir RGV 1996 ist auch dessen zweiter Satz zu verstehen: Der Anspruch erlischt demnach jedenfalls insoweit, als er nicht in einer fristgerecht vorgelegten Reiserechnung (erkennbar) auch der Höhe nach geltend gemacht wurde. Dies mag die Korrektur offenkundiger Irrtümer bzw. offenkundiger Rechenfehler bei Legung der Reiserechnung zu Gunsten des Beamten nicht ausschließen; anderes gilt aber für den hier vorliegenden Fall, in dem sich der Beamte auf Grund einer bewussten Entscheidung dazu entschlossen hat, den ihm zustehenden Anspruch auf Reisekostenvergütung nicht in voller Höhe in Rechnung zu stellen. Für den Eintritt der Rechtsfolge des § 16 Abs. 1 zweiter Satz Tir RGV 1996 ist es auch ohne Belang, ob dem Dienstgeber die Unrichtigkeit der verrechneten Beträge bekannt war. [Hier: Ein (offenkundiger) Irrtum oder Rechenfehler des Beamten bei Legung der Reiserechnung ist nach dem Beschwerdevorbringen jedenfalls auszuschließen.]

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120011.X01

Im RIS seit

01.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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