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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Mit der gegenständlichen Säumnisbeschwerde wird ausschließlich eine behauptete Säumnis der belangten Behörde mit einer Entscheidung in Ansehung von Ansprüchen auf Verwendungszulage geltend gemacht (im Beschwerdefall ist § 30a Abs. 1 und 2 GehG in der Fassung dieses Gesetzes nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 677/1978 - wie er durch § 2 lit. c sublit. cc Tir LBG 1998 mit der dort genannten Maßgabe rezipiert wurde - maßgeblich). Da den diesbezüglichen Angaben im Ernennungsdekret keine Bescheidwirkung zukommt (vgl. den hg. Beschluss vom 19. März 2003, Zl. 2001/12/0035, zur ähnlichen Rechtslage nach dem GdBG Innsbruck 1970), lag jedenfalls kein bescheidförmiger Abspruch diese Ansprüche betreffend vor.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DienstrechtOffenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120270.X02Im RIS seit
02.01.2007Zuletzt aktualisiert am
01.05.2009