RS Vwgh 2006/9/13 2003/12/0217

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
Exekutivdienstgefährdungsvergütung 1998 §1 Z1;
GehG 1956 §82 Abs3 idF 2000/I/094;
StGG Art2;

Rechtssatz

Abgesehen von bestimmten Verwendungen gebührt die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 1 Z. 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl. Nr. 536/1992 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 89/1998, allen Wachebeamten, die zumindest die Hälfte der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang schon wiederholt ausgesprochen, dass - bei einer typologischen Durchschnittsbetrachtung - jeder Außendienst gegenüber dem Innendienst eine erhöhte Gefahrengeneigtheit mit sich bringt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 98/12/0060, mwN), sodass hieraus weder eine Unsachlichkeit noch eine Verletzung von anderen Rechten des Beamten abgeleitet werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120217.X07

Im RIS seit

01.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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