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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art139 Abs1;Rechtssatz
Abgesehen von bestimmten Verwendungen gebührt die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 1 Z. 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl. Nr. 536/1992 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 89/1998, allen Wachebeamten, die zumindest die Hälfte der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang schon wiederholt ausgesprochen, dass - bei einer typologischen Durchschnittsbetrachtung - jeder Außendienst gegenüber dem Innendienst eine erhöhte Gefahrengeneigtheit mit sich bringt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 98/12/0060, mwN), sodass hieraus weder eine Unsachlichkeit noch eine Verletzung von anderen Rechten des Beamten abgeleitet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120217.X07Im RIS seit
01.11.2006