TE Vfgh Erkenntnis 1984/6/9 B457/80

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Veröffentlicht am 09.06.1984
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Index

32 Steuerrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
GrEStG 1955 §3 Z1
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 litb

Leitsatz

Grunderwerbsteuergesetz 1955; keine Gleichheitswidrigkeit des Ausnahmetatbestandes des §4 Abs1 Z3 litb im Hinblick darauf, daß er die Schaffung von Wohnraum durch die Gemeinden nicht erfaßt; keine Bedenken gegen die Geringwertigkeitsgrenze in §3 Z1

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit Vertrag vom 22. Dezember 1976 erwarben die bf. Ehegatten von der Stadtgemeinde Pöchlarn Anteile an einer Liegenschaft, mit denen Wohnungseigentum verbunden ist. Obwohl sie die Befreiung iS des §4 Abs1 Z2 und 3 GrEStG - Arbeiterwohnstättenbau und Schaffung von Wohnungseigentum - beantragt hatten, wurde ihnen mit dem in Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. vom 8. Mai 1980 Grunderwerbsteuer in der Höhe von zusammen 9360 S vorgeschrieben. Die Berufungswerber hätten die Wohnstätte nicht geschaffen (Z2 lita), es handle sich dabei auch nicht um ein Eigenheim (Z2 litb) und das Wohnhaus sei nicht von einer Vereinigung zur Schaffung von Wohnungseigentum oder einem gemeinnützigen Bauträger geschaffen worden (Z3 litb).

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums gerügt wird. Entgegen VfSlg. 5477/1967 sei es unsachlich, die Förderung der Schaffung von Wohnungseigentum auf besonders dafür eingerichtete Vereinigungen und gemeinnützige Bauträger zu beschränken und Gebietskörperschaften davon auszuschließen. Die Behörde unterstelle dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt oder die Ausnahmebestimmung des §4 Abs1 Z3 GrEStG sei selbst verfassungswidrig und belaste daher den Grundtatbestand des §1 Abs1 Z1 GrEStG mit Verfassungswidrigkeit (wie dies auch durch §3 Z1 GrEStG geschehe, der die Grenze der Steuerfreiheit trotz Änderung der Verhältnisse bei 1000 S gelassen habe).

II. Die Beschwerde ist nicht begründet.

§4 Abs1 Z3 litb GrEStG - und nur diese Bestimmung faßt die Beschwerde noch ins Auge - nimmt von der Besteuerung den der Begründung von Wohnungseigentum dienenden ersten Erwerb eines Anteiles eines Grundstückes aus,

"auf dem eine in lita genannte Vereinigung oder ein gemeinnütziger Bauträger ein Wohnhaus geschaffen hat, ..."

Z3 lita GrEStG spricht von einer

"Vereinigung mit der statutenmäßigen Aufgabe der Schaffung von Wohnungseigentum",

und Z1 lita nennt gemeinnützigen Bauträger ein

"Unternehmen, das als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen oder als Organ der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt ist".

Es bedarf keiner näheren Begründung, daß man der Auffassung sein kann, eine Gemeinde falle unter keinen dieser Gesetzesbegriffe. Gegen eine solche Auslegung besteht auch kein verfassungsrechtliches Hindernis. Im Erk. VfSlg. 5477/1967 hat der VfGH zu §4 Abs1 Z3 litb GrEStG ausgeführt:

"Es ist offensichtlich, daß es sich hier um eine Frage der staatlichen Förderungspolitik auf dem Gebiet der Schaffung von Eigentumswohnungen handelt. Es ist nicht unsachlich, wenn eine solche Begünstigung zur Förderung der Inanspruchnahme einer konkret für diesen Zweck statutenmäßig errichteten Vereinigung oder eines gemeinnützigen Bauträgers auf den Erwerb von solchen Vereinigungen oder Bauträgern beschränkt wird. Es ist nicht unsachlich, wenn bei einer solchen Förderungsmaßnahme nicht auch der Erwerb von einer Gebietskörperschaft (Gemeinde) einbezogen wird. Gegen die hier präjudizielle Bestimmung des §4 Abs1 Z3 litb des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 bestehen daher im gegebenen Zusammenhang keine verfassungsrechtlichen Bedenken."

An dieser Auffassung hat er seither ungeachtet der Änderungen in der Rechtsprechung des VwGH festgehalten (vgl. VfSlg. 8925/1980 und die dort genannte weitere Judikatur). Die Einwände der Beschwerde gehen an der wesentlichen Aussage des Erk. vorbei. Denn es ist nicht nur eine Frage der staatlichen Förderungspolitik, ob die gemeinnützige Schaffung von Wohnungeigentum an sich gefördert wird, es steht dem Gesetzgeber vielmehr auch frei, diese Förderung auf Rechtsträger zu beschränken, die auf diese Aufgabe hin besonders ausgerichtet sind. Es ist keineswegs unsachlich, wenn die Errichtung von Wohnhäusern als bloße Nebentätigkeit nicht gefördert wird, und es ist auch verfassungsrechtlich zulässig, gerade die Tätigkeit von Gemeinden auf andere Weise zu fördern als durch Steuerbefreiungen oder sie auf anderen Gebieten zu fördern als beim Wohnungsbau.

Der VfGH sieht daher keine Veranlassung, von dem im genannten Erk. eingenommenen Standpunkt abzugehen. Ob die Auffassung der Behörde dem Gesetz entspricht, hat er nicht zu prüfen.

Was schließlich die Bedenken gegen die Ausnahmebestimmung des §3 Z1 GrEStG - die Steuerfreiheit des Erwerbes eines Grundstücks, dessen Wert 1000 S nicht übersteigt - betrifft, übersieht die Beschwerde, daß der Gesetzgeber den Erwerb geringwertiger Grundstücke überhaupt nicht steuerfrei stellen braucht und daher auch die Geringwertigkeitsgrenze nach seinem Ermessen festlegen kann, sodaß das Außerachtlassen der Geldwertveränderung (anders als bei der Ausnahme von der Pflichtversicherung wegen anderweitiger Versorgung - VfSlg. 7844/1976) verfassungsrechtlich ohne Folgen bleibt.

Weder gegen die angewendeten Rechtsvorschriften noch gegen deren Auslegung durch die Behörde sind aus dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdefalles Bedenken entstanden. Im geltend gemachten Grundrecht ist der Bf. nach der ständigen Rechtsprechung offenkundig nicht verletzt. Auch die Verletzung anderer verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ist nicht hervorgekommen.

Die Beschwerde kann daher ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung abgewiesen werden (§19 Abs4 Z1 und 2 VerfGG).

Schlagworte

Grunderwerbsteuer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B457.1980

Dokumentnummer

JFT_10159391_80B00457_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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