RS Vwgh 2006/9/13 2003/12/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
Exekutivdienstgefährdungsvergütung 1998 §1 Z1;
Exekutivdienstgefährdungsvergütung 1998 §1 Z2;
GehG 1956 §82 Abs3 idF 2000/I/094;
StGG Art2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/12/0001 E 22. Juni 2005 RS 4 (hier betreffend die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl. Nr. 536/1992 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 89/1998)

Stammrechtssatz

Die schematisierende Regelungstechnik der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Wachebeamten, BGBl. II Nr. 452/1998 bietet für sich allein keinen Anlass für Zweifel an ihrer Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit, sofern sie bei einer tatsächlich gegebenen höheren Gefährdung zu einer höheren Vergütung führt. Unsachlich wäre es, wenn bestimmte, nicht schon mit der "Grund"- Vergütung gemäß § 82 Abs. 1 GehG 1956 abgegoltene, also in ihrer Gefahrengeneigtheit über die gewöhnliche, mit der "dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung" hinausgehende Tätigkeiten ganz ausgeklammert blieben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Jänner 2002, Zl. 97/12/0136, und vom 19. Dezember 2001, Zl. 96/12/0228).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120217.X05

Im RIS seit

01.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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