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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs8 idF 1998/I/158;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/12/0047 E 13. September 2006 2006/12/0048 E 13. September 2006Rechtssatz
Die Verfügung der Emeritierung selbst obliegt dem Amt der Universität als erstinstanzlicher Dienstbehörde, zumal es sich dabei nicht um eine pensionsrechtliche Angelegenheit handelt (vgl. für den nicht von § 247e Abs. 1 BDG 1979 erfassten Personenkreis nunmehr ausdrücklich § 163 Abs. 2 erster Satz BDG 1979). Aus dieser Zuständigkeit folgt auch dessen Zuständigkeit zur Beurteilung der Zulässigkeit und gegebenenfalls der inhaltlichen Berechtigung von Feststellungsanträgen, die sich auf ein behauptetes Recht auf Emeritierung (bei Erreichen der hiefür vorgesehenen Altergrenze) beziehen. Demgegenüber kam die Zuständigkeit zur Beurteilung der Zulässigkeit und gegebenenfalls der inhaltlichen Berechtigung der vom ordentlichen Universitätsprofessor ursprünglich gestellten Feststellungsanträge, über welche die erstinstanzliche Dienstbehörde abgesprochen hatte, dem Bundespensionsamt zu. Somit war die vom Universitätsprofessor in seiner Berufung vorgenommene Erweiterung seines Feststellungsantrages (um den Antrag auf Feststellung der "Emeritierungsberechtigung") gemäß § 13 Abs. 8 AVG unzulässig. Daher war die Berufungsbehörde zur Behandlung dieses - außerhalb der Sache des erstinstanzlichen Bescheides gelegenen - Antrages funktionell unzuständig. Dies hat sie aber nicht zur Zurückweisung dieses Antrages berechtigt; sie wäre vielmehr gehalten gewesen, denselben in Anwendung des § 6 AVG dem zu seiner Behandlung zuständigen Amt der Universität zu überweisen (vgl. hiezu E 4. Dezember 1996, Zl. 96/21/0041).
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen UnzuständigkeitInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120046.X03Im RIS seit
02.11.2006Zuletzt aktualisiert am
15.09.2009