RS Vwgh 2006/9/13 2005/18/0516

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §45;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/21/0490 B 24. April 1998 VwSlg 14883 A/1998 RS 2 (Hier betreffend eine Ausweisung gemäß § 33 Abs 1 FrG 1997; der bloße Hinweis auf das Ergebnis der Abwägung nach § 37 Abs 1 FrG 1997 bzw das jeder weiteren Begründung entbehrende Anknüpfen an das Ergebnis dieser Abwägung wird dem erforderlichen Aufzeigen maßgebender Umstände und Erwägungen nicht gerecht(Hinweis E 18.5.2006, 2006/18/0034).)

Stammrechtssatz

Bezüglich der nach dem FrG 1997 bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu treffenden Ermessensentscheidung hat die Behörde den für ihre Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt bei entsprechender Wahrung des Parteiengehörs (§ 45 AVG) festzustellen und in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz erforderlich ist (Hinweis E 25.3.1980, 3273/78, VwSlg 10077 A/1980, und E 21.12.1990, 90/17/0344 bis 0381).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründung von Ermessensentscheidungen Ermessen Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005180516.X02

Im RIS seit

10.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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