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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §45;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/21/0490 B 24. April 1998 VwSlg 14883 A/1998 RS 2 (Hier betreffend eine Ausweisung gemäß § 33 Abs 1 FrG 1997; der bloße Hinweis auf das Ergebnis der Abwägung nach § 37 Abs 1 FrG 1997 bzw das jeder weiteren Begründung entbehrende Anknüpfen an das Ergebnis dieser Abwägung wird dem erforderlichen Aufzeigen maßgebender Umstände und Erwägungen nicht gerecht(Hinweis E 18.5.2006, 2006/18/0034).)Stammrechtssatz
Bezüglich der nach dem FrG 1997 bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu treffenden Ermessensentscheidung hat die Behörde den für ihre Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt bei entsprechender Wahrung des Parteiengehörs (§ 45 AVG) festzustellen und in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz erforderlich ist (Hinweis E 25.3.1980, 3273/78, VwSlg 10077 A/1980, und E 21.12.1990, 90/17/0344 bis 0381).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründung von Ermessensentscheidungen Ermessen Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005180516.X02Im RIS seit
10.10.2006