RS Vwgh 2006/9/13 2004/12/0026

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BGBG 1993 §15 Abs2 Z1 idF 1999/I/132 impl;
BGBG 1993 §15;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/12/0027 E 19. Dezember 2005 RS 3

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Vorwurf einer Diskriminierung in Verbindung mit dem von der Beamtin geltend gemachten Schadenersatzanspruch nach § 15 BGBG 1993 (Stammfassung), der dem nach § 15 Abs. 2 Z 1 BGBG 1993 in der im Beschwerdefall nicht anzuwendenden, am 1. Jänner 2000 in Kraft getretenen Fassung BGBl I Nr. 132/1999 entspricht, von der Behörde dadurch entkräftet werden, dass sie nachweist, die Beamtin sei (im Ergebnis) zu Recht nicht ernannt worden (vgl. das zu § 15 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 132/1999 ergangene hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2001/12/0163).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004120026.X05

Im RIS seit

01.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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