RS Vwgh 2006/9/13 2006/12/0031

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6;
AVG §73 Abs2;

Rechtssatz

Maßgeblich für den Übergang der Zuständigkeit ist das Einlangen des Devolutionsantrages bei der Oberbehörde, im Beschwerdefall also bei dem beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamt (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage (1998), E 234f zu § 73 AVG; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 (2003), Rz 642, jeweils mwN der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Um ein Einlangen bei der belangten Behörde zu bewirken, hätte sich der Beschwerdeführer einer dieser Behörde, nicht aber der Dienstbehörde erster Instanz zugewiesenen Einlaufstelle bedienen müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 2003, Zl. 2002/09/0074).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120031.X01

Im RIS seit

22.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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