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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/12/0301 E 19. März 2003 RS 3Stammrechtssatz
Die Frage, ob dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, ist nach der objektiven Besserungsfähigkeit des festgestellten Leistungsdefizits durch zumutbare Behandlungsmaßnahmen zu prüfen, und nicht etwa danach, ob der Beamte (oder ein ihn privat behandelnder Arzt) beabsichtigt, solche - nach Meinung der belangten Behörde offenbar zur Wiedererlangung der Dienstfähigkeit objektiv notwendige - Maßnahmen auch zu setzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120191.X01Im RIS seit
01.11.2006Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012