RS Vwgh 2006/9/13 2004/12/0026

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BGBG 1993 §23 Abs7;
BGBG 1993 §23 Abs8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/12/0256 E 18. Oktober 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen E 24.6.1998, 96/12/0189, und E 20.1.1999, 97/12/0177, klargestellt hat, normiert das BGBG 1993 für das Schadenersatzverfahren keine Bindungswirkung an das Gutachten der Gleichbehandlungskommission. § 23 Abs 7 BGBG 1993 knüpft vielmehr an eine von der Kommission festgestellte Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nur die Verpflichtung der Kommission, die Leiterin/den Leiter des betreffenden Ressorts zu bestimmten Maßnahmen aufzufordern, wobei gemäß § 23 Abs 8 BGBG 1993 eine Nichtbefolgung der Vorschläge der Kommission dem Nationalrat im Wege des Tätigkeitsberichtes der Kommission mitzuteilen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004120026.X07

Im RIS seit

01.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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