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63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und BesoldungsrechtNorm
BGBG 1993 §23 Abs7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/12/0256 E 18. Oktober 2000 RS 2Stammrechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen E 24.6.1998, 96/12/0189, und E 20.1.1999, 97/12/0177, klargestellt hat, normiert das BGBG 1993 für das Schadenersatzverfahren keine Bindungswirkung an das Gutachten der Gleichbehandlungskommission. § 23 Abs 7 BGBG 1993 knüpft vielmehr an eine von der Kommission festgestellte Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nur die Verpflichtung der Kommission, die Leiterin/den Leiter des betreffenden Ressorts zu bestimmten Maßnahmen aufzufordern, wobei gemäß § 23 Abs 8 BGBG 1993 eine Nichtbefolgung der Vorschläge der Kommission dem Nationalrat im Wege des Tätigkeitsberichtes der Kommission mitzuteilen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004120026.X07Im RIS seit
01.11.2006Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011