RS Vwgh 2006/9/13 2005/12/0180

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
DBR Stmk 2003 §289 Abs2;
DBR Stmk 2003 §289 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/12/0056 E 13. September 2006 2006/12/0008 E 13. September 2006

Rechtssatz

Da sich aus dem Gesetz klar und unmissverständlich ergibt, dass die Option eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung des Beamten ist, die zu ihrer Wirksamkeit keines Bescheides bedarf (siehe § 289 Abs. 3 Stmk. DBR), was im Übrigen in der Rechtsprechung zum Funktionszulagenschema des Bundes (BGBl. Nr. 550/1994), dem das Stmk. DBR in diesem Punkt folgt, hinreichend klargestellt war, kann § 289 Abs. 2 zweiter Satz Stmk. DBR - will man ihm nicht Überflüssigkeit unterstellen - nur so verstanden werden, dass aus Anlass der Option ein Feststellungsbescheid über die Wertigkeit der Stelle ausgeschlossen werden sollte. Im Sinne der im vorliegenden Erkenntnis wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit des Feststellungsbescheides gilt dies auch für Veränderungen des Arbeitsplatzes nach der Option.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120180.X03

Im RIS seit

25.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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