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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AVG §56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/12/0056 E 13. September 2006 2006/12/0008 E 13. September 2006Rechtssatz
Da sich aus dem Gesetz klar und unmissverständlich ergibt, dass die Option eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung des Beamten ist, die zu ihrer Wirksamkeit keines Bescheides bedarf (siehe § 289 Abs. 3 Stmk. DBR), was im Übrigen in der Rechtsprechung zum Funktionszulagenschema des Bundes (BGBl. Nr. 550/1994), dem das Stmk. DBR in diesem Punkt folgt, hinreichend klargestellt war, kann § 289 Abs. 2 zweiter Satz Stmk. DBR - will man ihm nicht Überflüssigkeit unterstellen - nur so verstanden werden, dass aus Anlass der Option ein Feststellungsbescheid über die Wertigkeit der Stelle ausgeschlossen werden sollte. Im Sinne der im vorliegenden Erkenntnis wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit des Feststellungsbescheides gilt dies auch für Veränderungen des Arbeitsplatzes nach der Option.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120180.X03Im RIS seit
25.10.2006Zuletzt aktualisiert am
14.12.2009