RS Vwgh 2006/9/13 2002/13/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §21 Abs3;
VwGG §33 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/13/0099 B 30. April 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für bestimmte Kalendermonate zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber insoweit einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides, welcher den gleichen Zeitraum (mit-)umfasst, außer Kraft gesetzt wird, sodass er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann (Hinweis E 28. März 2000, 95/14/0024; B 30.5.2001, 2000/13/0011; B 22.11.2001, 98/15/0096).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130066.X01

Im RIS seit

25.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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