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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
UStG 1994 §21 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/13/0099 B 30. April 2003 RS 1Stammrechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für bestimmte Kalendermonate zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber insoweit einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides, welcher den gleichen Zeitraum (mit-)umfasst, außer Kraft gesetzt wird, sodass er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann (Hinweis E 28. März 2000, 95/14/0024; B 30.5.2001, 2000/13/0011; B 22.11.2001, 98/15/0096).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002130066.X01Im RIS seit
25.01.2007