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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;Rechtssatz
Auch wenn der Fremde bis zur gegenständlichen Straftat (versuchter schwerer Raub) in Österreich strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, zeigt sein Fehlverhalten deutlich seine Bereitschaft zur Gewaltanwendung (Hinweis E 24.4.2001, 98/18/0202). (Hier: Der Fremde hat im Zusammenwirken mit drei weiteren Mitverurteilten versucht, EUR 86.000,-- Bargeld unter Verwendung eines einsatzbereiten Elektroschockers zu rauben, wobei die Durchführung der Tat mehrere Tage lang detailliert geplant, Informationen über Zeiten und Routen des Geldboten eingeholt, der Bote auf seiner Route verfolgt und eigens für den Raubüberfall ein Elektroschocker angeschafft wurde; dieses Fehlverhalten bietet einen klaren Grund für die Annahme, dass vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006180111.X04Im RIS seit
09.10.2006Zuletzt aktualisiert am
07.12.2012