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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
ASVG §175 Abs1 impl;Rechtssatz
Nach der in Rechtsprechung und Lehre für Arbeits- und Dienstunfälle geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung ist als Ursache unter Abwägung ihres Wertes im Verhältnis zu mitwirkenden Ursachen nur diejenige Bedingung anzusehen, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen hat. Die Wesentlichkeit ist im Einzelfall nach der Anschauung des täglichen Lebens zu beurteilen. Bei der Verursachung des Unfalles durch mehrere Ereignisse ist Kausalität zu bejahen, wenn eines davon den Kausalverlauf wesentlich mitbeeinflusst hat und der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Tritt eine Ursache gegenüber den anderen erheblich in den Hintergrund, fehlt die Kausalität. Sie fehlt auch dann, wenn der Unfall auf eine innere Ursache zurückzuführen ist. Das Unfallereignis trifft dann mit einer beim Versicherten bereits vorhandenen Krankheitsanlage zusammen und führt den Körperschaden herbei. Eine innere Ursache liegt vor, wenn eine anlagebedingtes Leiden des Versicherten so leicht ansprechbar ist, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer äußerer Einwirkungen bedürfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zur selben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte. Hier tritt der Unfall zufällig während, aber nicht infolge der versicherten Tätigkeit ein, sodass die versicherte Tätigkeit nicht die wesentliche Ursache bildet. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob wegen der krankhaften Veranlagung jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis dieselbe Schädigung hätte herbeiführen können, sondern darauf, ob ein solches Ereignis mit Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft tatsächlich vorgekommen wäre und dieselbe Schädigung ausgelöst hätte (vgl. dazu das betreffend Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2006, Zl. 2003/09/0155, und das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2006/12/0005, mwN). (Hier: Der Beamte hat einen Schlaganfall im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit seiner Dienstausübung erlitten. Beim Beamten ist eine bereits vorhandene Krankheitsanlage vorgelegen. Laut Gutachtem hat es keiner außergewöhnlichen Belastung bedurft, um den Schlaganfall auszulösen. Es ist als notorisch anzusehen, dass eine etwas ungeduldig "drängende" Partei im Rahmen den Parteienverkehrs nicht als eine solche außergewöhnliche Belastung anzusehen ist.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004120216.X03Im RIS seit
01.11.2006