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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BGBG 1993 §15 Abs2 Z1 idF 1999/I/132 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/12/0171 E 22. Juni 2005 RS 6(hier: Ersatzanspruch nach § 15 BGBG 1993 in der Stammfassung)Stammrechtssatz
Ein Ersatzanspruch nach § 15 Abs. 2 Z. 1 BGBG 1993 entfällt jedenfalls dann, wenn der seinerzeit getroffenen Ernennungsentscheidung im Ergebnis nicht entgegengetreten werden kann, weil (unter Berücksichtigung der im Gesetz umschriebenen Kriterien und unter Bedachtnahme darauf, dass bei deren Gewichtung ein gewisser Ermessensspielraum offen steht) eine bessere Eignung des Ernannten zu erkennen ist (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2001/12/0163).
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004120026.X06Im RIS seit
01.11.2006Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011