RS Vwgh 2006/9/13 2004/12/0026

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BGBG 1993 §15 Abs2 Z1 idF 1999/I/132 impl;
BGBG 1993 §15;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/12/0171 E 22. Juni 2005 RS 6(hier: Ersatzanspruch nach § 15 BGBG 1993 in der Stammfassung)

Stammrechtssatz

Ein Ersatzanspruch nach § 15 Abs. 2 Z. 1 BGBG 1993 entfällt jedenfalls dann, wenn der seinerzeit getroffenen Ernennungsentscheidung im Ergebnis nicht entgegengetreten werden kann, weil (unter Berücksichtigung der im Gesetz umschriebenen Kriterien und unter Bedachtnahme darauf, dass bei deren Gewichtung ein gewisser Ermessensspielraum offen steht) eine bessere Eignung des Ernannten zu erkennen ist (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2001/12/0163).

Schlagworte

Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004120026.X06

Im RIS seit

01.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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