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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
UStG 1972; Verweigerung der getrennten umsatzsteuerlichen Behandlung eines - bis dahin gemäß §22 besteuerten - land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mangels Durchführbarkeit der Trennung; keine Denkunmöglichkeit, keine WillkürSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Der Bf., der gemeinsam mit seiner Ehefrau einen 18,5 ha großen Besitz des Schwiegervaters und dazu noch mehrere Acker- und Grünflächen gepachtet und gemeinsam bewirtschaftet hat, ohne damit buchführungspflichtig geworden zu sein, gab mit Schreiben vom 7. Jänner 1976 dem Finanzamt das Vorliegen zweier getrennter Betriebe bekannt und begehrte, die Umsatzbesteuerung bei ihm statt nach §22 UStG nach der Regel vorzunehmen: die Eheleute hätten sich entschlossen, den Betrieb so zu teilen, daß er Ackerbau und seine Frau Viehwirtschaft betreibe. Das Finanzamt bewilligte am 13. Jänner 1976 die Berechnung der Steuer nach den vereinnahmten Entgelten. In der Umsatzsteuererklärung für 1976 und 1977 machte der Bf. daher bei Umsätzen von 278627 bzw. 374817 S (Umsatzsteuer 22341 bzw. 29985 S) Vorsteuern in der Höhe von 108881 bzw. 136406 S geltend.
Im Zuge einer Betriebsprüfung im Jahre 1978 stellte der Prüfer jedoch fest, daß nach wie vor eine gemeinsame Bewirtschaftung ohne (strenge) Trennung stattfinde. Hierauf machte das Finanzamt in den Umsatzsteuerbescheiden die Vorsteuergutschrift rückgängig. Die Berufung des Bf. bleib erfolglos. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung kam der Berufungssenat der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. zum Ergebnis, es liege tatsächlich nur ein gemeinsames Unternehmen der Eheleute vor, und erachtete eine getrennte umsatzsteuerliche Behandlung des Bf. nicht für möglich.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und Gleichheit vor dem Gesetz gerügt. Der Bf. habe sich durch den Bewilligungsbescheid des Finanzamtes zu Investitionen verleiten lassen und es lägen doch getrennte Unternehmen vor.
II. Die Beschwerde ist nicht begründet.
1. Ein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentumsrecht läge nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH nur vor, wenn der Eingriff ohne jede Rechtsgrundlage geschehen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte oder wenn die Behörde eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angewendeten generellen Normen trägt die Beschwerde nicht vor und sind auch beim VfGH nicht entstanden. Auch von einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung kann aber offenkundig nicht die Rede sein:
Der Berufungssenat legt dar, daß nach der Erfahrung seiner Mitglieder eine getrennte Ausübung von Getreidebau und Viehzucht einschließlich Grünlandwirtschaft durch Ehegatten, noch dazu von einer gemeinsamen Hofstelle aus, ganz und gar unüblich ist, weil die wirtschaftliche Verflechtung und wechselseitige Ergänzung der verschiedenen Teilbereiche der Landwirtschaft eine einheitliche und integrierte Bewirtschaftung ebenso geboten erscheinen lasse, wie die durch alle Sparten der Landwirtschaft reichende gegenseitige Ergänzung und Verflechtung der Arbeitsleistung von Bauer und Bäuerin, ohne welche sich ein Betrieb faktisch kaum aufrecht erhalten lasse. Gleichwohl habe die Behörde die Eheleute eingehend befragt. Sie hätten aber übereinstimmend angegeben, daß eine strikte Arbeitsteilung nicht stattfinde und praktisch gar nicht durchführbar sei, und eine "überschneidende" Verwendung zumindest der kleineren Traktoren sowie das Fehlen einer Verrechnung zwischen den beiden "Betrieben" nicht bestritten. Bloße "Nachbarschaftshilfe" werde nach Art und Ausmaß der Verquickung und Verflechtung weit überschritten. Steuerliche Aufzeichnungen hinsichtlich Grünland- und Viehwirtschaft fehlten ganz und für den Getreidebau beträfen sie ausschließlich die Umsatzsteuer. Die Erlangung steuerlicher Vorteile sei kein glaubhafter Beweggrund und Beweis für die tatsächliche Durchführung einer kaum durchführbaren Trennung, und eine Verbesserung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung der Frau mache diese Trennung angesichts der Großzügigkeit des zuständigen Versicherungsinstitutes bei Anerkennung der eigenen Versicherungspflicht praktisch nicht erforderlich.
Die Richtigkeit dieser Beweisführung zu prüfen ist nicht Aufgabe des VfGH. Schlechthin ausgeschlossen erscheint die Annahme der Behörde nach Lage des Falles nicht. Es sind auch keine verfassungsrechtlichen Schranken ersichtlich, die eine solche Annahme verbieten würden. Da unter diesen Umständen eine Verletzung des Eigentumsrechtes nicht mehr in Betracht kommt, erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob die Verweigerung der Vorsteuergutschrift überhaupt einen Eigentumseingriff darstellt.
2. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides könnte das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte. Ein willkürliches Verhalten könnte der Behörde ua. dann vorgeworfen werden, wenn sie den Bf. aus unsachlichen Gründen benachteiligt hätte oder aber wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch stünde (vgl. zB VfSlg. 8783/1980, 9024/1981). Die Beschwerde bringt indessen nichts vor, was auch nur einen Anhaltspunkt in diese Richtung geben würde. Auch im Gleichheitsrecht ist der Bf. also nicht verletzt.
Da auch die Verletzung anderer verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte nicht hervorgekommen ist, kann die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung abgewiesen werden (§19 Abs4 Z1 VerfGG).
Schlagworte
Umsatzsteuer, VfGH / PrüfungsmaßstabEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1984:B652.1980Dokumentnummer
JFT_10159391_80B00652_00