RS Vwgh 2006/9/13 2006/12/0054

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §43 Abs4;
LDG 1984 §52 Abs20;

Rechtssatz

Ein Berufsschullehrer hat gemäß § 52 Abs. 20 LDG 1984 in Verbindung mit § 43 Abs. 4 LDG 1984 erforderlichenfalls auch Unterricht in Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist. Daraus folgt, dass der Beamte keinen Anspruch hat, nur in Fächern eingesetzt zu werden, für die er eine Lehrbefähigung hat (vgl. dazu bereits die Ausführungen in dem im ersten Rechtsgang ergangenen hg. Erkenntnis vom 21. September 2005, Zl. 2004/12/0203). Ein Personalbedarf an Lehrern einer bestimmten Fachgruppe kann somit nicht nur ein dienstliches Interesse an der Versetzung eines Lehrers derselben Fachgruppe begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120054.X03

Im RIS seit

02.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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