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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §43 Abs4;Rechtssatz
Ein Berufsschullehrer hat gemäß § 52 Abs. 20 LDG 1984 in Verbindung mit § 43 Abs. 4 LDG 1984 erforderlichenfalls auch Unterricht in Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist. Daraus folgt, dass der Beamte keinen Anspruch hat, nur in Fächern eingesetzt zu werden, für die er eine Lehrbefähigung hat (vgl. dazu bereits die Ausführungen in dem im ersten Rechtsgang ergangenen hg. Erkenntnis vom 21. September 2005, Zl. 2004/12/0203). Ein Personalbedarf an Lehrern einer bestimmten Fachgruppe kann somit nicht nur ein dienstliches Interesse an der Versetzung eines Lehrers derselben Fachgruppe begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120054.X03Im RIS seit
02.11.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2012