RS Vwgh 2006/9/13 2003/12/0217

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

Exekutivdienstgefährdungsvergütung 1998 §1 Z1;
Exekutivdienstgefährdungsvergütung 1998 §1 Z2;
Exekutivdienstgefährdungsvergütung 1998 §2;
GehG 1956 §82 Abs3 idF 2000/I/094;

Rechtssatz

Der Beamte macht selbst geltend, an einer zentralen und hoch spezialisierten Dienststelle mit außergewöhnlicher strategischer Bedeutung verwendet zu werden. Dem Bundesminister für Inneres konnte es daher bei der Verordnung über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl. Nr. 536/1992 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 89/1998, bei einer standardisierten und typisierenden Betrachtungsweise keinesfalls verwehrt sein, davon auszugehen, dass ein Beamter im (ehemaligen) Gendarmeriedienst neben Einsätzen an einer Funkstelle üblicherweise höhere Anteile an exekutivem Außendienst oder anderen gefährdenden Einsätzen (etwa die in der Beschwerde erwähnten Vernehmungen von Gefangenen) zu absolvieren habe. (Dass regelmäßig gleichartig verwendete Beamte im Polizeidienst erheblich schlechter als im Gendarmeriedienst behandelt würden, wird auch in der Beschwerde nicht konkret dargetan.) Im Übrigen kam die Gefährdungszulage bei den Verkehrsabteilungen nicht nur den Gendarmeriebeamten im Exekutivdienst zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, Zl. 97/12/0136).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120217.X06

Im RIS seit

01.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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