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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §28;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/13/0061 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/13/0062 E 13. September 2006 2002/13/0058 E 13. September 2006Rechtssatz
Richtet ein Abgabepflichtiger seine Tätigkeit nicht werbend an die Allgemeinheit, spricht dies gegen eine gewerbliche Tätigkeit (Hinweis E vom 25. März 1999, 94/15/0171, VwSlg 7376 F/1999). Auch entspräche es nicht dem Bild eines gewerblichen Grundstückshandels, wenn bei den als Umlaufvermögen zu wertenden Liegenschaften Verkaufsbemühungen erst nach langer Zeit (etwa nach Ablauf der Spekulationsfristen) einsetzten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002130059.X04Im RIS seit
20.10.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013