RS Vwgh 2006/9/13 2002/13/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §28;
BAO §32;
EStG 1972 §23 Z1;
EStG 1988 §23 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/13/0061 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/13/0062 E 13. September 2006 2002/13/0058 E 13. September 2006

Rechtssatz

Richtet ein Abgabepflichtiger seine Tätigkeit nicht werbend an die Allgemeinheit, spricht dies gegen eine gewerbliche Tätigkeit (Hinweis E vom 25. März 1999, 94/15/0171, VwSlg 7376 F/1999). Auch entspräche es nicht dem Bild eines gewerblichen Grundstückshandels, wenn bei den als Umlaufvermögen zu wertenden Liegenschaften Verkaufsbemühungen erst nach langer Zeit (etwa nach Ablauf der Spekulationsfristen) einsetzten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130059.X04

Im RIS seit

20.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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