RS Vwgh 2006/9/13 2002/13/0228

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §85 Abs1;

Rechtssatz

Obwohl § 85 EStG 1988 nur mit "Körperschaften des öffentlichen Rechts" überschrieben ist, richtet sie sich nicht nur an diese als Normadressaten, sondern auch an die "öffentlichen Kassen", denen in dieser Vorschrift ausdrücklich Rechte und Pflichten zugeschrieben werden und die damit den Körperschaften öffentlichen Rechts und allen anderen Arbeitgebern gleichgestellt werden (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 85 Rz 1, ebenso wie Doralt, EStG4, § 85 Tz 8). Öffentliche Kassen sind nur jene der Gebietskörperschaften (Hinweis E 28. September 1959, 1963/56; E 17. Dezember 1962, 1990/60; E 19. Dezember 1978, 1419/75; E 20. September 1983, 83/14/0002, 0010 und 0011; E 26. April 1994, 93/14/0043) und treten in der Rechtsfolge der ihnen durch die Sondervorschrift des § 85 Abs. 1 Satz 2 EStG 1988 steuerrechtlich verliehenen Rechtssubjektivität als Arbeitgeber in diesem Umfang an die Stelle der Gebietskörperschaft, für die sie tätig werden. Mehrere voneinander verschiedene öffentliche Kassen derselben Gebietskörperschaft gelten als mehrere Arbeitgeber, wobei als öffentliche Kasse, die die Bezüge auszahlt, jene Kasse anzusehen ist, die die Bezüge anweist, verrechnet und die gesetzlichen Abzüge vornimmt (Hinweis E 14. Mai 1980, 3145/79; E 29. März 1989, 87/13/0156, ebenso wie Hofstätter/Reichel, a.a.O., Doralt, a.a.O., Tz 9f, sowie Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 85 Tz 1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130228.X01

Im RIS seit

23.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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