RS Vwgh 2006/9/13 2004/12/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2006
beobachten
merken

Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §175 Abs1 impl;
DGO Graz 1957 §52 Abs2 idF 1968/126;

Rechtssatz

Unfall ist ein zeitlich begrenztes Ereignis, das zu einer Körperschädigung führt (vgl. OGH vom 28. Februar 1995, 10 ObS 150/94). Wenn sich nun der Beamte auf eine hohe Stressbelastung in seiner konkreten Tätigkeit beruft, die von einer "Normstressbelastung" erheblich abweiche, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Schlaganfall infolge Dauerstress nicht als Unfall gilt (vgl. wiederum OGH, 10 ObS 150/94, zum Herzinfarkt). Davon ist jedoch ein Schlaganfall im Zusammenhang mit einer Situation außergewöhnlicher Belastung zu unterscheiden, der grundsätzlich als solcher Unfall angesehen werden kann (vgl. dazu etwa OGH vom 27. März 1997, 10 ObS 46/97f, wiederum zum Herzinfarkt; Müller, Herzinfarkt als Arbeitsunfall, DRdA 1998, 335 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004120216.X02

Im RIS seit

01.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten