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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1966 §8 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/13/0191 2002/13/0233 2002/13/0192Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/15/0067 E 27. Mai 1999 VwSlg 7406 F/1999 RS 5Stammrechtssatz
Gewährt eine Kapitalgesellschaft für eine Leistung des Gesellschafters eine überhöhte Gegenleistung und hat dies seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis, ist der überhöhte Betrag nicht als Entgelt für die Leistung anzusehen. Der Mehrbetrag wird nicht deshalb aufgewendet, um die Leistung zu erhalten, sondern um (in verdeckter Form) Gewinn auszuschütten (Hinweis Ruppe, UStG 1994, Tz 16 und 96 zu § 4). Es liegt damit auch kein Anwendungsfall des Vorsteuerausschlusses ("Überwiegen der Entgelte") im Sinne des § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1972 vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002130190.X05Im RIS seit
23.10.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013