RS Vwgh 2006/9/13 2002/13/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2006
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

KStG 1966 §8 Abs1;
KStG 1988 §8 Abs2;
UStG 1972 §12 Abs2 Z2 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/13/0191 2002/13/0233 2002/13/0192

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/15/0067 E 27. Mai 1999 VwSlg 7406 F/1999 RS 5

Stammrechtssatz

Gewährt eine Kapitalgesellschaft für eine Leistung des Gesellschafters eine überhöhte Gegenleistung und hat dies seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis, ist der überhöhte Betrag nicht als Entgelt für die Leistung anzusehen. Der Mehrbetrag wird nicht deshalb aufgewendet, um die Leistung zu erhalten, sondern um (in verdeckter Form) Gewinn auszuschütten (Hinweis Ruppe, UStG 1994, Tz 16 und 96 zu § 4). Es liegt damit auch kein Anwendungsfall des Vorsteuerausschlusses ("Überwiegen der Entgelte") im Sinne des § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1972 vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130190.X05

Im RIS seit

23.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten