RS Vwgh 2006/9/13 2006/18/0089

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §53 Abs1;
NAG 2005 §73;
NAG 2005 §8;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/18/0093 E 13. September 2006

Rechtssatz

Die bloße Stellung von Anträgen auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung kann den Aufenthalt der Fremden nicht legalisieren. Der Umstand, dass die Erstbehörde der Fremden anlässlich der Stellung des Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bestätigt hat, dass sie bis zum Abschluss des Verfahrens zum Aufenthalt berechtigt sei, ändert daran nichts, kann doch eine derartige - zu Unrecht ausgestellte - Bestätigung kein Aufenthaltsrecht konstituieren. Die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an die Beschwerde gegen die Versagung der beantragten Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen durch den VwGH kann der Fremden ebenfalls kein Aufenthaltsrecht, sondern nur jene Rechtsstellung verschaffen, die sie vor der Erlassung des diesbezüglichen Bescheides hatte.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180089.X01

Im RIS seit

13.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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