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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid sowie einer Gliederung ist für den Bescheidcharakter der Erledigung nur dann unerheblich, wenn sich aus einem erkennbaren "Spruch" eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 15. April 1994, Zl. 93/17/0329).
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120085.X03Im RIS seit
01.11.2006