RS Vwgh 2006/9/13 2006/12/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §56 idF 1998/I/158;
AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BPAG 1997 §2 Abs2;
DVG 1984 §1 Abs1;
UniversitätsG 2002 §125 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/12/0047 E 13. September 2006 2006/12/0048 E 13. September 2006

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat verkannt, dass das Amt der Universität (erstinstanzliche Behörde) auf Grund dessen Unzuständigkeit nicht zur Zurückweisung des Feststellungsantrages des ordentlichen Universitätsprofessors berechtigt war, sondern ihn vielmehr gemäß § 6 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG 1984 an das zuständige Bundespensionsamt weiterzuleiten gehabt hätte (vgl. hiezu E 19. Jänner 2001, Zl. 2000/19/0131). Aus den dort dargelegten Erwägungen belastete die Berufungsbehörde den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (mit dem die Berufung des Universitätsprofessors gegen den Bescheid des Amtes der Universität abgewiesen worden war) mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen UnzuständigkeitInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120046.X02

Im RIS seit

02.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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