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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56 idF 1998/I/158;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/12/0047 E 13. September 2006 2006/12/0048 E 13. September 2006Rechtssatz
Die Berufungsbehörde hat verkannt, dass das Amt der Universität (erstinstanzliche Behörde) auf Grund dessen Unzuständigkeit nicht zur Zurückweisung des Feststellungsantrages des ordentlichen Universitätsprofessors berechtigt war, sondern ihn vielmehr gemäß § 6 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG 1984 an das zuständige Bundespensionsamt weiterzuleiten gehabt hätte (vgl. hiezu E 19. Jänner 2001, Zl. 2000/19/0131). Aus den dort dargelegten Erwägungen belastete die Berufungsbehörde den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (mit dem die Berufung des Universitätsprofessors gegen den Bescheid des Amtes der Universität abgewiesen worden war) mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen UnzuständigkeitInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120046.X02Im RIS seit
02.11.2006Zuletzt aktualisiert am
15.09.2009