RS Vwgh 2006/9/13 2004/12/0026

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BGBG 1993 §19 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
MRK Art6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/12/0177 E 20. Jänner 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Wenngleich es nicht unbedenklich erscheint, daß die Dienstbehörde gemäß § 19 Abs 2 BGBG 1993 zur Entscheidung über Schadenersatzansprüche berufen ist, die aus einer Vorgangsweise eben der Dienstbehörde abgeleitet werden, bewirkt dies noch nicht die Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Zuständigkeitsbestimmungen, zumal die Möglichkeit einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004120026.X03

Im RIS seit

01.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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