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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BGBG 1993 §19 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/12/0177 E 20. Jänner 1999 RS 1Stammrechtssatz
Wenngleich es nicht unbedenklich erscheint, daß die Dienstbehörde gemäß § 19 Abs 2 BGBG 1993 zur Entscheidung über Schadenersatzansprüche berufen ist, die aus einer Vorgangsweise eben der Dienstbehörde abgeleitet werden, bewirkt dies noch nicht die Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Zuständigkeitsbestimmungen, zumal die Möglichkeit einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004120026.X03Im RIS seit
01.11.2006Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011