RS Vwgh 2006/9/13 2006/12/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6;
AVG §73 Abs2;
AVG §73;

Rechtssatz

Die Frist für die Entscheidung beginnt erst mit dem Einlangen bei der zuständigen Behörde (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage (2003), Rz 643; sowie das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, Zl. 2001/07/0040, betreffend den mit der vorliegenden Konstellation vergleichbaren Fall des Einbringens bei einer unzuständigen Behörde). Das Unterbleiben einer Weiterleitung des Devolutionsantrages durch die Dienstbehörde erster Instanz ändert am Eintritt dieser Rechtsfolge nichts (vgl. den hg. Beschluss vom 25. September 2002, Zl. 2002/12/0235).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120031.X02

Im RIS seit

22.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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