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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §6;Rechtssatz
Die Frist für die Entscheidung beginnt erst mit dem Einlangen bei der zuständigen Behörde (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage (2003), Rz 643; sowie das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, Zl. 2001/07/0040, betreffend den mit der vorliegenden Konstellation vergleichbaren Fall des Einbringens bei einer unzuständigen Behörde). Das Unterbleiben einer Weiterleitung des Devolutionsantrages durch die Dienstbehörde erster Instanz ändert am Eintritt dieser Rechtsfolge nichts (vgl. den hg. Beschluss vom 25. September 2002, Zl. 2002/12/0235).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120031.X02Im RIS seit
22.12.2006