RS Vwgh 2006/9/13 2004/12/0018

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §56;
PG 1965 §3 Abs1;
PG 1965 §62j Abs2 idF 2001/I/086;
PG 1965 §9 Abs1 idF 2001/I/086;
PG 1965 §96 impl;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die Erlassung eines Bescheides ist im Regelfall schon die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende Rechtslage maßgebend (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1975, Zlen. B 98, 169, 229, 245/75, VfSlg 7705/1975). Dies gilt auch für einen zeitraumbezogenen Abspruch über die Gebührlichkeit des monatlich wiederkehrenden Ruhegenusses, der gemäß § 3 Abs. 1 PG 1965 ausschließlich Beamten des Ruhestandes zukommt. [Hier: Da die Beamtin mit Ablauf des 30. September 2000 in den Ruhestand versetzt wurde, ist für die Bemessung ihres Ruhegenusses bereits deshalb jene Rechtslage maßgebend, die in dem Zeitraum, für den die Ruhegenussbemessung erfolgt (also ab 1. Oktober 2000), gilt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 2001/12/0165). Hieraus folgt, dass die Ruhegenussbemessung nach der durch das Pensionsreformgesetz 2001 (rückwirkend) vor Erlassung des angefochtenen Bescheides geänderten Rechtslage zu erfolgen hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 2002, Zl. 2001/12/0166).]

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004120018.X01

Im RIS seit

01.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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