RS Vwgh 2006/9/13 2003/13/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198;
BAO §224 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/14/0095 E 22. Jänner 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Im Haftungsverfahren ist die Abgabenbehörde grundsätzlich an den Inhalt der vorangegangenen Abgabenbescheide gebunden. Nur wenn der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung kein Abgabenbescheid vorangeht, besteht eine solche Bindung nicht. Lediglich in einem solchen Fall ist die Frage, ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden (Hinweis E 17. Dezember 1996, 94/14/0148).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003130131.X02

Im RIS seit

06.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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