Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §207 Abs2;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf das Vorliegen hinterzogener Abgaben mit der Verjährungswirkung des § 207 Abs. 2 BAO konkreter und nachprüfbarer Feststellungen über die Abgabenhinterziehung (Hinweis E 21. Oktober 2004, 2000/13/0026). Dass die Finanzlandesdirektion im angefochtenen Bescheid, mit dem der Geschäftsführer zur Haftung für Abgaben herangezogen wurde, auf die Frage der Verjährung nicht eingegangen ist, würde etwa dann nicht schaden, wenn sie dem zur Haftung Herangezogenen eine vorsätzliche Abgabenverkürzung zwar nicht ausdrücklich, wohl aber in ihren insoweit eindeutigen Feststellungen klar erkennbar angelastet und er im Berufungsverfahren keine diesbezüglichen Einwände erhoben hätte (Hinweis E 5. November 1991, 91/14/0049).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003130012.X01Im RIS seit
09.10.2006