RS Vwgh 2006/9/13 2003/13/0025

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §22;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §289;
BAO §93 Abs3 lita;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Da den vorgelegten Akten zufolge der Bescheid des Finanzamtes lediglich auf den Prüferbericht verwies und dessen Begründung keinen Hinweis auf die Annahme eines Missbrauchs im Sinne des § 22 BAO enthält, war der Abgabepflichtige im Verwaltungsverfahren darüber hinaus nicht zu einem Vorbringen gehalten, mit dem er den von der Berufungsbehörde im angefochtenen Bescheid in Abrede gestellten außersteuerlichen Grund für die gewählte Vorgangsweise hätte darlegen können. Insoweit kann die Berufungsbehörde dem Abgabepflichtigen in der Gegenschrift daher nicht das Neuerungsverbot entgegenhalten. Sie hat mit der auf § 22 BAO gestützten Begründung im angefochtenen Bescheid selbst gegen das Überraschungsverbot verstoßen (Hinweis E 11. Mai 2005, 2002/13/0142; E 22. Dezember 2005, 2002/15/0169) und dadurch Verfahrensvorschriften verletzt.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003130025.X01

Im RIS seit

23.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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