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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §22;Rechtssatz
Da den vorgelegten Akten zufolge der Bescheid des Finanzamtes lediglich auf den Prüferbericht verwies und dessen Begründung keinen Hinweis auf die Annahme eines Missbrauchs im Sinne des § 22 BAO enthält, war der Abgabepflichtige im Verwaltungsverfahren darüber hinaus nicht zu einem Vorbringen gehalten, mit dem er den von der Berufungsbehörde im angefochtenen Bescheid in Abrede gestellten außersteuerlichen Grund für die gewählte Vorgangsweise hätte darlegen können. Insoweit kann die Berufungsbehörde dem Abgabepflichtigen in der Gegenschrift daher nicht das Neuerungsverbot entgegenhalten. Sie hat mit der auf § 22 BAO gestützten Begründung im angefochtenen Bescheid selbst gegen das Überraschungsverbot verstoßen (Hinweis E 11. Mai 2005, 2002/13/0142; E 22. Dezember 2005, 2002/15/0169) und dadurch Verfahrensvorschriften verletzt.
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003130025.X01Im RIS seit
23.10.2006Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009