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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ansprüche auf Verwendungszulage gebühren nach § 30a GehG in der hier als Tiroler Landesrecht anzuwendenden Fassung bei Erfüllung der diesbezüglichen Voraussetzungen kraft Gesetzes, sodass ihrer Bemessung keine rechtsgestaltende Wirkung zukommt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1991, Zl. 86/12/0005). In einem solchen Fall kommt der bescheidförmigen Bemessung einer derartigen Zulage nur der Charakter einer Feststellung zu (vgl. hiezu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 24. Oktober 1971, Zl. 1430/69, VwSlg 8091 A/1971). Daraus wiederum folgt, dass - bei Erfüllung der dort umschriebenen Voraussetzungen - schon das Gesetz selbst einen ausreichenden Titel für die Gebührlichkeit und daher - im Falle ihrer Anweisung in gebührender Höhe - für das Behaltendürfen von aus diesem Titel zur Auszahlung gebrachter Verwendungszulage bildet. Demnach ist die bescheidförmige Bemessung von Zulagenansprüchen nach § 30a GehG in der hier als Tiroler Landesrecht anzuwendenden Fassung nur dann geboten, wenn die Rechtmäßigkeit der von der Dienstbehörde hinsichtlich der genannten Zulage gepflogenen Gestion der Zahlung zwischen ihr und dem Beamten strittig ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch den hg. Beschluss vom 24. März 1999, Zl. 98/12/0404, VwSlg 15113 A/1999, zum Fehlen einer Säumnis der Dienstbehörde mit der bescheidförmigen Bemessung einer Verwendungsabgeltung nach § 79 GehG im Falle der Unstrittigkeit der zur Auszahlung gelangten Bezüge selbst bei Vorliegen eines ausdrücklich auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gerichteten Antrages). Die Anordnung, wonach die Verwendungszulage (auf näher genannte Weise) zu bemessen sei, in § 30a Abs. 2 GehG in der hier als Tiroler Landesrecht anzuwendenden Fassung bezieht sich daher nicht notwendigerweise auf eine bescheidförmige Bemessung.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DienstrechtOffenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120270.X03Im RIS seit
02.01.2007Zuletzt aktualisiert am
01.05.2009