RS Vwgh 2006/9/13 2005/12/0270

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2006
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Index

L22007 Landesbedienstete Tirol
L24007 Gemeindebedienstete Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
B-VG Art132;
GdBG Tir 1970 §30 Abs1;
GehG 1956 §30a Abs1 idF 1978/677 impl;
GehG 1956 §30a Abs2 idF 1978/677 impl;
GehG/Gemeindebeamten Tir 1970 §30a Abs1 idF BGBl 1978/677;
GehG/Gemeindebeamten Tir 1970 §30a Abs2 idF BGBl 1978/677;
GehG/Tir 1998 §30a Abs1 idF BGBl 1978/677 impl;
GehG/Tir 1998 §30a Abs2 idF BGBl 1978/677 impl;
LBG Tir 1998 §2 litc sublitcc impl;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ansprüche auf Verwendungszulage gebühren nach § 30a GehG in der hier als Tiroler Landesrecht anzuwendenden Fassung bei Erfüllung der diesbezüglichen Voraussetzungen kraft Gesetzes, sodass ihrer Bemessung keine rechtsgestaltende Wirkung zukommt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1991, Zl. 86/12/0005). In einem solchen Fall kommt der bescheidförmigen Bemessung einer derartigen Zulage nur der Charakter einer Feststellung zu (vgl. hiezu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 24. Oktober 1971, Zl. 1430/69, VwSlg 8091 A/1971). Daraus wiederum folgt, dass - bei Erfüllung der dort umschriebenen Voraussetzungen - schon das Gesetz selbst einen ausreichenden Titel für die Gebührlichkeit und daher - im Falle ihrer Anweisung in gebührender Höhe - für das Behaltendürfen von aus diesem Titel zur Auszahlung gebrachter Verwendungszulage bildet. Demnach ist die bescheidförmige Bemessung von Zulagenansprüchen nach § 30a GehG in der hier als Tiroler Landesrecht anzuwendenden Fassung nur dann geboten, wenn die Rechtmäßigkeit der von der Dienstbehörde hinsichtlich der genannten Zulage gepflogenen Gestion der Zahlung zwischen ihr und dem Beamten strittig ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch den hg. Beschluss vom 24. März 1999, Zl. 98/12/0404, VwSlg 15113 A/1999, zum Fehlen einer Säumnis der Dienstbehörde mit der bescheidförmigen Bemessung einer Verwendungsabgeltung nach § 79 GehG im Falle der Unstrittigkeit der zur Auszahlung gelangten Bezüge selbst bei Vorliegen eines ausdrücklich auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gerichteten Antrages). Die Anordnung, wonach die Verwendungszulage (auf näher genannte Weise) zu bemessen sei, in § 30a Abs. 2 GehG in der hier als Tiroler Landesrecht anzuwendenden Fassung bezieht sich daher nicht notwendigerweise auf eine bescheidförmige Bemessung.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DienstrechtOffenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120270.X03

Im RIS seit

02.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

01.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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