RS Vwgh 2006/9/13 2003/12/0163

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §41 Abs1;
PG 1965 §62j Abs2 idF 2001/I/086;
PG 1965 §9 Abs1 idF 1985/426;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Hinblick auf das Datum der Erlassung des angefochtenen Bescheides (Zustellung am 1. August 2003) war § 41 Abs. 1 PG 1965 in der Stammfassung maßgeblich (die Novellierung dieser Bestimmung durch BGBl. I Nr. 71/2003 trat erst am 20. August 2003 in Kraft). Gestützt auf diese Bestimmung begehrt der Beamte die Anwendung des § 9 PG 1965 offenbar in der Fassung des Pensionsreform-Gesetzes 2000, BGBl. I Nr. 95. Dem steht jedoch entgegen, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1975, B 98, 169, 229, 245/75, VfSlg 7705) das Pensionsreform-Gesetz 2001, BGBl. I Nr. 86, mit dem § 9 PG 1965 neu gefasst wurde, in Kraft stand. Dieses Gesetz enthielt in der Übergangsbestimmung des § 62j Abs. 2 (nunmehr § 96 Abs. 2) jedoch die ausdrückliche Anordnung, dass auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, u. a. die §§ 4 und 9 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden sind. Diese von der Behörde anzuwendende Übergangsbestimmung geht als lex specialis dem § 41 Abs. 1 PG 1965 sowie sonstigen - in Ermangelung gesetzlicher Übergangsbestimmungen allenfalls zur Anwendung gelangenden - allgemeinen Grundsätzen vor.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120163.X01

Im RIS seit

01.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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