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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/13/0191 2002/13/0233 2002/13/0192Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/15/0056 E 31. März 2000 RS 1Stammrechtssatz
Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung versteht man alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen (Vorteile) einer Körperschaft an die unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen, die zu einer Gewinnminderung bei der Körperschaft führen und die dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002130190.X02Im RIS seit
23.10.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013