RS Vwgh 2006/9/13 2003/12/0217

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
Exekutivdienstgefährdungsvergütung 1998 §1 Z1;
Exekutivdienstgefährdungsvergütung 1998 §1 Z2;
Exekutivdienstgefährdungsvergütung 1998 §2;
GehG 1956 §19b;
GehG 1956 §82 Abs3 idF 2000/I/094;
PauschV Gefahrenzulage für Wachebeamte 1986 §2 Z1;
StGG Art2;

Rechtssatz

Es ist an sich nicht unsachlich, bei der Bemessung der Gefährdungsvergütung am Organisationsschema anzuknüpfen, das Spezialisierungen in der Aufgabenbesorgung, die mit erhöhtem Gefahrenaufwand verbunden sind, sinnfällig hervorhebt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1993, Zl. 92/12/0080, zu der nach § 19b GehG ergangenen Pauschalierungsverordnung [Vorläuferbestimmung], BGBl. Nr. 415/1986). Auch die Anknüpfung an ein bestimmtes Ausmaß an exekutivem Außendienst, der notwendigerweise mit erhöhtem Gefahrenaufwand verbunden ist, kann nicht als unsachlich erkannt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof zum Begriff "exekutiver Außendienst" im Verständnis der oben zitierten Verordnung des Bundesministers für Inneres (Stammfassung) ausgeführt hat, handelt es sich dabei um eine Dienstleistung außerhalb des Amtsgebäudes, die ihrer Art nach polizeiliche Vollzugstätigkeit darstellt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zlen. 96/12/0228, 96/12/0370). Nichts anderes gilt für die gleich lautenden Begriffe in § 1 Z. 1 und 2 der [nunmehr geltenden] Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl. Nr. 536/1992 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 89/1998. Sie umfassen somit nicht alle Dienstverrichtungen, in welchen von "außen" kommende Gefahren wirksam werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120217.X04

Im RIS seit

01.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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