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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art139 Abs1;Rechtssatz
Es ist an sich nicht unsachlich, bei der Bemessung der Gefährdungsvergütung am Organisationsschema anzuknüpfen, das Spezialisierungen in der Aufgabenbesorgung, die mit erhöhtem Gefahrenaufwand verbunden sind, sinnfällig hervorhebt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1993, Zl. 92/12/0080, zu der nach § 19b GehG ergangenen Pauschalierungsverordnung [Vorläuferbestimmung], BGBl. Nr. 415/1986). Auch die Anknüpfung an ein bestimmtes Ausmaß an exekutivem Außendienst, der notwendigerweise mit erhöhtem Gefahrenaufwand verbunden ist, kann nicht als unsachlich erkannt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof zum Begriff "exekutiver Außendienst" im Verständnis der oben zitierten Verordnung des Bundesministers für Inneres (Stammfassung) ausgeführt hat, handelt es sich dabei um eine Dienstleistung außerhalb des Amtsgebäudes, die ihrer Art nach polizeiliche Vollzugstätigkeit darstellt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zlen. 96/12/0228, 96/12/0370). Nichts anderes gilt für die gleich lautenden Begriffe in § 1 Z. 1 und 2 der [nunmehr geltenden] Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl. Nr. 536/1992 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 89/1998. Sie umfassen somit nicht alle Dienstverrichtungen, in welchen von "außen" kommende Gefahren wirksam werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120217.X04Im RIS seit
01.11.2006