Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrPolG 2005 §53 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/18/0093 E 13. September 2006Rechtssatz
Da die Geltendmachung von humanitären Gründen keinen Rechtsanspruch auf Verbleib im Inland während des Verfahrens zur Erteilung eines Erstaufenthaltstitels bewirken kann, führt die Anhängigkeit eines solchen Verfahrens zu keiner Einschränkung der behördlichen Ermächtigung zur Erlassung einer Ausweisung. Der VwGH weist daher Anträge auf Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an Beschwerden gegen die Versagung von Erstaufenthaltstiteln nach dem NAG 2005 in derartigen Fällen ab (Hinweis B 23.5.2006, AW 2006/18/0104).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006180089.X04Im RIS seit
13.10.2006Zuletzt aktualisiert am
12.02.2010