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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §293;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde hat mit der Heranziehung der als "Republik Österreich" bezeichneten Gebietskörperschaft Bund ein anderes als jenes Rechtssubjekt in Anspruch genommen, dem gegenüber das Finanzamt die vor der Berufungsbehörde bekämpfte bescheidmäßige Erledigung [Anm.: Erstinstanzlicher Bescheid war an das "Bundesministerium für Inneres" adressiert] getroffen hatte. Kam nach der durch die Sondervorschrift des § 85 Abs. 1 Satz 2 EStG 1988 gestalteten rechtlichen Konstellation das (ansonsten nicht rechtsfähige) Organ "Bundesministerium für Inneres" zufolge (gesondert und ausnahmsweise) verliehener Rechtsfähigkeit an Stelle der Gebietskörperschaft als rechtlich tauglicher Bescheidadressat im Sinne seiner Eigenschaft als öffentliche Kasse in Betracht, dann war damit der von der Berufungsbehörde aus dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25. Mai 1992, 91/15/0085, VwSlg 6675 F/1992, abgeleitete Weg der "Deutung" des Bescheidadressaten verschlossen. Der Austausch eines denkmöglich in Betracht kommenden Adressaten durch einen anderen Adressaten stellte nämlich einen auch im zitierten Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25. Mai 1992 als unzulässig bewerteten Akt des "Umdeutens" dar. Mit der im angefochtenen Bescheid erstmals durch die Berufungsbehörde erfolgten Heranziehung des beschwerdeführenden Bundes zur Haftung für Lohnsteuer hat die Berufungsbehörde eine Zuständigkeit wahrgenommen, die ihr nach dem Gesetz nicht zukam (Hinweis E 29. März 2006, 2001/14/0210; E 26. Jänner 2006, 2004/15/0064; E 27. Jänner 2005, 2004/16/0140; E 18. November 2003, 2000/14/0036; E 28. März 2001, 2000/13/0066; E 25. Juni 1998, 97/15/0218; E 13. März 1997, 96/15/0118).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002130228.X02Im RIS seit
23.10.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013