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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AHG 1949 §1;Rechtssatz
Der Beamte argumentiert damit, die Behörde hätte die ab 1. Oktober 2000 in Kraft getretene Bestimmung des § 4 Abs. 4 PG 1965 im Widerspruch "zur verfahrensgegenständlichen Zusage des Personalreferates...", wonach die Rechtslage "vor Erlassung des Pensionsreformgesetzes 2000" maßgebend wäre, und daher zu Unrecht angewendet. Dem ist zu entgegnen, dass im Hinblick auf den Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses derartigen Zusagen eine Verbindlichkeit nur im Rahmen der Gesetze, nicht aber entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Gesetze zukommen kann. Der angefochtene, die Ruhegenussbemessung des Beamten betreffende Bescheid erweist sich daher durch die behauptete Zusage nicht mit einer vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet. Dem Beamten steht es lediglich frei, den von ihm durch das Verhalten der Behörde behaupteten Schaden im Wege der Amtshaftung geltend zu machen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1998, Zl. 97/12/0410, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004120002.X02Im RIS seit
01.11.2006