RS Vwgh 2006/9/13 2004/12/0002

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AHG 1949 §1;
PG 1965 §4 Abs4 idF 2001/I/086;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Beamte argumentiert damit, die Behörde hätte die ab 1. Oktober 2000 in Kraft getretene Bestimmung des § 4 Abs. 4 PG 1965 im Widerspruch "zur verfahrensgegenständlichen Zusage des Personalreferates...", wonach die Rechtslage "vor Erlassung des Pensionsreformgesetzes 2000" maßgebend wäre, und daher zu Unrecht angewendet. Dem ist zu entgegnen, dass im Hinblick auf den Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses derartigen Zusagen eine Verbindlichkeit nur im Rahmen der Gesetze, nicht aber entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Gesetze zukommen kann. Der angefochtene, die Ruhegenussbemessung des Beamten betreffende Bescheid erweist sich daher durch die behauptete Zusage nicht mit einer vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet. Dem Beamten steht es lediglich frei, den von ihm durch das Verhalten der Behörde behaupteten Schaden im Wege der Amtshaftung geltend zu machen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1998, Zl. 97/12/0410, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004120002.X02

Im RIS seit

01.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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