RS Vwgh 2006/9/13 2003/12/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2006
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1;
Exekutivdienstgefährdungsvergütung 1998 §1 Z1;
GehG 1956 §82 Abs3 idF 2000/I/094;
StGG Art2;

Rechtssatz

Der Hinweis des Beamten auf die "Gewährung" einer höheren Gefährdungsvergütung an Beamte, die weitgehend ähnliche Arbeitsplätze wie er selbst inne hätten, geht (soweit es sich nicht um unter § 1 Z. 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl. Nr. 536/1992 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 89/1998, fallende Beamte handelt, mit denen der Beamte seine Gleichstellung verlangt) schon deshalb ins Leere, weil nicht feststeht, dass eine solche Vorgangsweise dem Gesetz entspricht und der Beamte aus einer allfällig gesetzwidrigen Vorgangsweise nichts für die Gebührlichkeit des von ihm geltend gemachten besoldungsrechtlichen Anspruches ableiten kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2005, Zl. 2005/12/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120217.X08

Im RIS seit

01.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten