Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Der Hinweis des Beamten auf die "Gewährung" einer höheren Gefährdungsvergütung an Beamte, die weitgehend ähnliche Arbeitsplätze wie er selbst inne hätten, geht (soweit es sich nicht um unter § 1 Z. 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl. Nr. 536/1992 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 89/1998, fallende Beamte handelt, mit denen der Beamte seine Gleichstellung verlangt) schon deshalb ins Leere, weil nicht feststeht, dass eine solche Vorgangsweise dem Gesetz entspricht und der Beamte aus einer allfällig gesetzwidrigen Vorgangsweise nichts für die Gebührlichkeit des von ihm geltend gemachten besoldungsrechtlichen Anspruches ableiten kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2005, Zl. 2005/12/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120217.X08Im RIS seit
01.11.2006