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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §12 Abs2 Z2 litc idF 1988/410;Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. c UStG 1972 und des § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. b UStG 1994 normieren im Zusammenhang mit Personenkraftwagen einen Vorsteuerausschluss, von welchem u.a. nur abgegangen werden kann, wenn auch die mit den Personenkraftwagen im Zusammenhang stehende Betätigung - isoliert betrachtet - eine in diesen Bestimmungen konkret angesprochene gewerbliche und insofern nachhaltige Betätigung darstellt (Hinweis E 28. Juni 2006, 2003/13/0066, und vom 24. April 1996, 95/13/0178). Der Versuch, die Finanzierung der Bereitstellung behindertengerechter Kraftfahrzeuge an ihre Versicherten durch die Sozialversicherungsträgerin als eine von den Ausnahmetatbeständen der Abzugsverbote erfasste gewerbliche Betätigung der Sozialversicherungsträgerin darzustellen, war rechtlich nicht zielführend, weil keiner der Ausnahmetatbestände der Bestimmungen des § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. c UStG 1972 und des § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. b UStG 1994 in Betracht kam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002130115.X02Im RIS seit
20.10.2006