RS Vwgh 2006/9/13 2003/12/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2006
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art140;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
Exekutivdienstgefährdungsvergütung 1998 §1 Z1;
Exekutivdienstgefährdungsvergütung 1998 §1 Z2;
Exekutivdienstgefährdungsvergütung 1998 §2;
GehG 1956 §82 Abs3 idF 2000/I/094;
StGG Art2;

Rechtssatz

Die auf Grund von § 82 Abs. 3 GehG ergangene Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl. Nr. 536/1992 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 89/1998, kennt in ihrem § 1 Z. 1 und 2 dem Typus nach zwei unterschiedlich gestaltete Fallgruppen, die für sich allein oder (sofern dies ausdrücklich angeordnet wird) miteinander verknüpft zur Anerkennung einer erhöhten Gefährdung und damit verbunden zu einer höheren Abgeltung führen. Nach dem hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zlen. 96/12/0228, 96/12/0370, bestehen gegen diese notwendig schematisierte Betrachtungsweise grundsätzlich keine Bedenken, sofern sie zumindest im Großen und Ganzen bei einer tatsächlich gegebenen höheren Gefährdung zu einer höheren Vergütung führt. Das Abstellen auf den Einzelfall (Bescheidmodell) und der allerdings nur mit einem damit verbundenen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand (theoretisch) zu erreichende Ausschluss jeglicher Unbilligkeit kann bei der vom Gesetzgeber getroffenen Wahl der näheren Regelung durch eine generelle Norm, wie sie auch eine Durchführungsverordnung darstellt, von vornherein nicht im selben Ausmaß bewerkstelligt werden. Wenn daher der Gesetzgeber in § 82 Abs. 3 GehG die Verordnungsform zur näheren Präzisierung seines allgemein vorgegebenen Regelungsgedankens für einen höheren Vergütungsanspruch vorsieht, hat er damit auch einen im Vergleich zu dem auf den Einzelfall abgestellten Bescheidmodell gröberen "Raster" in Kauf genommen, was aus Gründen der Verwaltungsökonomie durchaus sachlich gerechtfertigt sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120217.X03

Im RIS seit

01.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten