RS Vwgh 2006/9/13 2006/12/0120

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §61 Abs3 idF 2002/I/119;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/12/0187 E 14. Dezember 2006

Rechtssatz

Der Wortlaut des § 61 Abs. 3 erster Satz PG 1965 erweist sich nicht als bloß "vermeintlich" klar, sondern ordnet eindeutig an, dass die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen darf. Eine Einschränkung dieser Anordnung (etwa auf jene Fälle, in denen der Ruhegenuss auf Basis einer Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage - volle Ruhegenussbemessungsgrundlage - ermittelt wurde) enthält die in Rede stehende Gesetzesbestimmung nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120120.X01

Im RIS seit

01.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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