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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §61 Abs3 idF 2002/I/119;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/12/0187 E 14. Dezember 2006Rechtssatz
Der Wortlaut des § 61 Abs. 3 erster Satz PG 1965 erweist sich nicht als bloß "vermeintlich" klar, sondern ordnet eindeutig an, dass die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen darf. Eine Einschränkung dieser Anordnung (etwa auf jene Fälle, in denen der Ruhegenuss auf Basis einer Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage - volle Ruhegenussbemessungsgrundlage - ermittelt wurde) enthält die in Rede stehende Gesetzesbestimmung nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120120.X01Im RIS seit
01.11.2006