Index
L22007 Landesbedienstete TirolNorm
BDG 1979 §44 Abs2 idF 1999/I/010 impl;Rechtssatz
Das Ansprechen von Reisegebühren durch Legung einer Reiserechnung stellt die Geltendmachung eines Rechtes des Beamten gegenüber seinem Dienstgeber dar. Das an einen Beamten gerichtete Ansinnen, in Reiserechnungen nicht die tatsächlich gebührende Reisekostenvergütung, sondern eine geringere anzusprechen, betrifft nicht dessen durch Weisung gestaltbares dienstliches Verhalten. Zur Erteilung einer derartigen Weisung ist kein Vorgesetzter zuständig, sodass in Ansehung einer solchen Weisung auch aus dem Grunde des Art. 20 Abs. 1 B-VG bzw. des § 44 Abs. 2 BDG 1979 in Verbindung mit § 2 lit. a Z. 21 Tir LBG 1998 keine Befolgungspflicht besteht. Der Beamte ist daher durch die ihm behauptetermaßen erteilte diesbezügliche Weisung an einer Verrechnung der Reisegebühren in der ihm zustehenden Höhe keinesfalls gehindert.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120011.X02Im RIS seit
01.11.2006