RS Vwgh 2006/9/13 2006/12/0011

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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Index

L22007 Landesbedienstete Tirol
L24007 Gemeindebedienstete Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44 Abs2 idF 1999/I/010 impl;
BDG/Tir 1998 §44 Abs2 idF LGBl Tir 2000/030 BGBl 1999/I/010;
B-VG Art20 Abs1;
LBG Tir 1998 §2 lita Z21 idF 2000/030;
RGV Tir 1996 §16 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Ansprechen von Reisegebühren durch Legung einer Reiserechnung stellt die Geltendmachung eines Rechtes des Beamten gegenüber seinem Dienstgeber dar. Das an einen Beamten gerichtete Ansinnen, in Reiserechnungen nicht die tatsächlich gebührende Reisekostenvergütung, sondern eine geringere anzusprechen, betrifft nicht dessen durch Weisung gestaltbares dienstliches Verhalten. Zur Erteilung einer derartigen Weisung ist kein Vorgesetzter zuständig, sodass in Ansehung einer solchen Weisung auch aus dem Grunde des Art. 20 Abs. 1 B-VG bzw. des § 44 Abs. 2 BDG 1979 in Verbindung mit § 2 lit. a Z. 21 Tir LBG 1998 keine Befolgungspflicht besteht. Der Beamte ist daher durch die ihm behauptetermaßen erteilte diesbezügliche Weisung an einer Verrechnung der Reisegebühren in der ihm zustehenden Höhe keinesfalls gehindert.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120011.X02

Im RIS seit

01.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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