RS Vwgh 2006/9/13 2006/12/0084

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VerfGG 1953 §87 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

An die der belangten Behörde überbundene Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes ist die belangte Behörde - wie sich aus § 63 Abs. 1 VwGG klar und ohne jeden Zweifel ergibt - gebunden. Dies gilt im Übrigen auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes selbst dann, wenn eine solche bindende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes nach der Meinung des Verfassungsgerichtshofes gegen das Gebot einer verfassungskonformen Auslegung verstößt (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 1995, Zl. B 301/94, VfSlg 14071/1995). (Hier: Da eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im vorliegenden Ernennungsverfahren nicht ergangen ist, stellt sich die Frage einer Bindung der belangten Behörde an eine - allenfalls - vom Verfassungsgerichtshof vertretene gegenteilige Rechtsanschauung nicht.)

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120084.X01

Im RIS seit

17.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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