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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VerfGG 1953 §87 Abs2;Rechtssatz
An die der belangten Behörde überbundene Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes ist die belangte Behörde - wie sich aus § 63 Abs. 1 VwGG klar und ohne jeden Zweifel ergibt - gebunden. Dies gilt im Übrigen auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes selbst dann, wenn eine solche bindende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes nach der Meinung des Verfassungsgerichtshofes gegen das Gebot einer verfassungskonformen Auslegung verstößt (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 1995, Zl. B 301/94, VfSlg 14071/1995). (Hier: Da eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im vorliegenden Ernennungsverfahren nicht ergangen ist, stellt sich die Frage einer Bindung der belangten Behörde an eine - allenfalls - vom Verfassungsgerichtshof vertretene gegenteilige Rechtsanschauung nicht.)
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120084.X01Im RIS seit
17.10.2006