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10/10 AuskunftspflichtNorm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/04/0098 2005/04/0267 2005/04/0268Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/13/0086 E 14. November 1990 VwSlg 6548 F/1990 RS 1Stammrechtssatz
Die Gesetzeslage und die aus den Gesetzesmaterialien - und überdies auch aus § 1 Abs 2 des AuskunftspflichtG - erkennbare Absicht des Gesetzgebers, die Auskunftserteilung unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsökonomie zu regeln, legt ein Verständnis des Begriffes "Wirkungsbereich" im § 1 Abs 1 des AuskunftspflichtG nahe, das dem des § 4 Abs 3 des BMG 1986 entspricht, daß nämlich die Organe des Bundes innerhalb ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Auskünfte erteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004040018.X03Im RIS seit
07.11.2006