RS Vwgh 2006/9/15 2006/04/0086

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Veröffentlicht am 15.09.2006
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L71069 Marktordnungen Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1;
MO Wr 1991 §42;
MO Wr 1991 §57 Abs4;

Rechtssatz

Im Erkenntnis vom 3. Oktober 2005, B 153, 154/04, hatte der Verfassungsgerichtshof zu beurteilen, ob nach Ablauf der Marktzeit noch eine Sachentscheidung über die begehrte Zuteilung eines Standplatzes an die Beschwerdeführer (dort für die Jahre 2001 und 2002) zu ergehen hatte. Für die Beantwortung dieser Frage sei entscheidend, ob eine Sachentscheidung auch noch nach Ablauf der Marktzeit Wirkungen entfalten könne. Von einer solchen Wirkung wäre nach dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes auszugehen, wenn mit der Zuweisung eines Marktplatzes - so wie dies § 57 Abs. 4 der Wiener Marktordnung 1991 ursprünglich auch für den Wiener Christkindlmarkt vorgesehen hat - gleichzeitig eine Vormerkung für einen Marktplatz für den Christkindlmarkt des Folgejahres verbunden gewesen wäre. Da die Zuweisung eines Marktplatzes am Wiener Christkindlmarkt aber nicht mehr mit dieser Wirkung verbunden sei - der Verfassungsgerichtshof verwies dazu auf sein die entsprechenden Bestimmungen der Wiener Marktordnung 1991 aufhebendes Erkenntnis vom 15. Juni 2005, V 71/04 u.a. -, sei mit dem Ende des betroffenen Christkindlmarkts das Interesse an der Zuteilung eines Standplatzes und damit das Rechtsschutzinteresse an einer Sachentscheidung weggefallen. Diese Rechtsauffassung, die der Verwaltungsgerichtshof teilt, gilt auch für den vorliegenden Beschwerdefall.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006040086.X01

Im RIS seit

06.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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