RS Vwgh 2006/9/15 2004/04/0018

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Veröffentlicht am 15.09.2006
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Index

10/10 Auskunftspflicht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs2;
AVG §68 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/04/0098 2005/04/0267 2005/04/0268

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/09/0192 E 19. November 1997 RS 4

Stammrechtssatz

Das AuskunftspflichtG 1987 dient nicht dazu, Behörden zur Wertung von Tatsachen zu verhalten, um auf diesem Umweg rechtskräftige Bescheide, in denen diese Wertungen bereits vorgenommen wurden, einer (neuerlichen) Überprüfung zugänglich zu machen; das AuskunftspflichtG 1987 soll nur Informationen über bereits vorhandenes Wissen der Behörde, nicht aber eine vorzunehmende Bewertung, der Partei zugänglich machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004040018.X06

Im RIS seit

07.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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