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10/10 AuskunftspflichtNorm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/04/0098 2005/04/0267 2005/04/0268Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/09/0192 E 19. November 1997 RS 4Stammrechtssatz
Das AuskunftspflichtG 1987 dient nicht dazu, Behörden zur Wertung von Tatsachen zu verhalten, um auf diesem Umweg rechtskräftige Bescheide, in denen diese Wertungen bereits vorgenommen wurden, einer (neuerlichen) Überprüfung zugänglich zu machen; das AuskunftspflichtG 1987 soll nur Informationen über bereits vorhandenes Wissen der Behörde, nicht aber eine vorzunehmende Bewertung, der Partei zugänglich machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004040018.X06Im RIS seit
07.11.2006